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Google Ads für Ärzte in Österreich: Was ist erlaubt, was nicht?

Viele Ärztinnen und Ärzte fragen sich, ob sie Google Ads überhaupt schalten dürfen. Die kurze Antwort: Ja, grundsätzlich schon. Aber im Unterschied zu anderen Branchen gelten im medizinischen Bereich klare Grenzen, die man kennen sollte, bevor man die erste Kampagne startet.

Dieser Artikel gibt einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten Regeln für Google-Werbeanzeigen von Arztpraxen in Österreich.

Zwei Regelwerke, die zusammenspielen

Wer als Arzt oder Ärztin in Österreich Google Ads schaltet, muss zwei Regelwerke gleichzeitig einhalten:

Erstens das österreichische Standesrecht, das sich aus § 53 Ärztegesetz 1998 und der Werberichtlinie der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) zusammensetzt. Das Grundprinzip lautet: sachliche Information statt marktschreierischer Werbung. Es handelt sich um eine Werbebeschränkung, kein absolutes Werbeverbot.

Zweitens die Google-eigenen Richtlinien für Gesundheit und Medizin, die bestimmte Inhalte einschränken oder eine Zertifizierung verlangen und deren Verletzung zur Sperrung des Werbekontos führen kann.

Beide Regelwerke müssen gleichzeitig eingehalten werden. Ein Anzeigentext, der Googles Prüfung besteht, kann trotzdem standesrechtlich problematisch sein, und umgekehrt.

Was ist verboten?

Die häufigsten Fehler, die wir in der Praxis sehen:

Superlative und Selbstanpreisung. Formulierungen wie „Wiens bester Zahnarzt“, „Österreichs führende Praxis“ oder „Top-Ergebnisse garantiert“ verstoßen gegen das Verbot marktschreierischer Darstellung. Auch eine wahrheitswidrige medizinische Exklusivität ist nicht erlaubt: „Als Einzige in Wien bieten wir…“ ist problematisch, wenn das nicht stimmt oder irreführend ist.

Preisaktionen und Rabatte. „Jetzt 20 % auf Zahnreinigung“, „Statt 150 Euro, nur 99 Euro“ oder zeitlich begrenzte Angebote sind unzulässig. Der OGH hat 2012 in einem Leiturteil (4 Ob 79/12i) die Website eines Zahnarztes mit „Statt-Preisen“ und Frühjahrsaktionen als standeswidrig eingestuft. Das gilt genauso für Google-Anzeigen.

Heilversprechen und Erfolgsgarantien. „Rückenschmerzen beseitigt in 3 Sitzungen“ oder „Garantierte Beschwerdefreiheit“ sind nicht erlaubt, weil sie medizinisch nicht haltbar sind und Patienten irreführen.

Vergleichende Werbung. Eigene Leistungen dürfen nicht durch Herabsetzung von Mitbewerbern beworben werden.

Werbung für Medikamente oder Produkte. Anzeigen, die auf verschreibungspflichtige Arzneimittel oder bestimmte Produkte und Hersteller hinweisen, erfordern bei Google eine spezielle Zertifizierung. Ohne diese werden solche Anzeigen abgelehnt.

Vorher-Nachher-Bilder bei ästhetischen Operationen. Seit dem Ästhetikoperationsgesetz (§ 8 ÄsthOpG, in Kraft seit 2013) ist die vergleichende bildliche Darstellung von Behandlungserfolgen bei ästhetisch-chirurgischen Eingriffen gesetzlich verboten, also auch auf Landingpages, die mit Google Ads beworben werden.

Was ist erlaubt?

Innerhalb dieser Grenzen gibt es durchaus Spielraum für wirkungsvolle Werbung:

  • Sachliche Leistungsbeschreibung. „Facharzt für Dermatologie in Wien 1210, Termine online buchbar“ oder „Orthopädie und Sportmedizin in Graz“ sind problemlose Formulierungen, die klar kommunizieren, was die Praxis anbietet.
  • Fachbezeichnungen und Qualifikationen. Von der ÖÄK anerkannte Diplome, Additivfächer und Spezialisierungen dürfen genannt werden. Wer ein ÖÄK-Diplom für Sportmedizin hat, darf das in der Anzeige angeben.
  • Ordinationszeiten, Kontaktmöglichkeiten, Online-Terminbuchung. Diese praxisbezogenen Informationen sind sachlich und unproblematisch.
  • Hinweis auf besondere Ausstattung. Eine Praxis darf auf ihr 3D-Röntgengerät oder ihr MRT hinweisen, solange die Formulierung sachlich bleibt und keine übertriebenen Versprechungen enthält.
  • Patientenbewertungen sind tendenziell zulässig, solange sie allgemeine Eindrücke (Freundlichkeit, Kompetenz, Wartezeiten) widerspiegeln und keine Heilversprechen transportieren. Werden dabei Patientenbilder oder Namen verwendet, ist die ausdrückliche Zustimmung des Patienten Pflicht.

Zahnärzte: Strengere Regeln

Wer als Zahnarzt Google Ads schaltet, muss besonders aufpassen. Die Werberichtlinie der Österreichischen Zahnärztekammer (ÖZÄK) ist deutlich restriktiver als die ärztliche. Unter anderem gilt:

  • Werbebanner auf fremden Websites sind verboten. Das schließt Display-Kampagnen und Remarketing-Banner auf anderen Seiten aus. Suchanzeigen sind davon nicht direkt erfasst, müssen aber ebenfalls sachlich bleiben.
  • Preisangaben für privatärztliche Leistungen sind in Anzeigen nicht erlaubt.
  • Zeitlich begrenzte Aktionen, Gutscheine oder Auktionen scheiden aus.

Was bedeutet das für das Tracking?

Ein Punkt, den viele übersehen: Gesundheitsdaten gelten nach der DSGVO als besonders schützenswert (Art. 9). Wer auf einer Landingpage zu einer konkreten Erkrankung oder Behandlung Besucherdaten erfasst und für Remarketing nutzt, bewegt sich in einem rechtlich sensiblen Bereich.

Google schränkt das Targeting mit sensiblen Gesundheitskategorien selbst ein. Darüber hinaus hat die österreichische Datenschutzbehörde in einer vielbeachteten Entscheidung (DSB, GZ D155.027/2021, veröffentlicht Jänner 2022) klargestellt, dass der Einsatz von Google Analytics ohne ausreichende Einwilligung und korrekte Konfiguration gegen die DSGVO verstoßen kann. Im medizinischen Bereich ist das Risiko besonders hoch.

Conversion-Tracking ist möglich, aber nur mit einem ordentlichen Consent-Management und der richtigen technischen Konfiguration.

Was droht bei Verstößen?

Das Disziplinarrecht der Ärztekammer sieht Geldstrafen bis zu 36.340 Euro vor (§ 139 ÄrzteG). Zusätzlich können Mitbewerber und die ÖÄK nach dem UWG auf Unterlassung klagen. Fahrlässigkeit reicht aus; das Vertrauen auf eine Werbeagentur entlastet einen Arzt nicht.

Echte Fälle zeigen, dass diese Regeln durchgesetzt werden. Der VwGH hat 2015 zwei Tiroler Fachärzte verurteilt (Ra 2015/09/0045), weil ihre Inserate zu werblich inszeniert waren (je 2.000 Euro Geldstrafe). Ein Zahnarzt wurde gerichtlich zur Unterlassung von Online-Aktionspreisen verpflichtet.

Fazit: Google Ads für Ärzte funktioniert, wenn man die Spielregeln kennt

Die Einschränkungen klingen auf den ersten Blick restriktiv. In der Praxis lassen sie aber genug Spielraum für wirkungsvolle Kampagnen. Wer mit sachlichen, klaren Anzeigen arbeitet, auf Heilversprechen und Aktionspreise verzichtet und das Tracking korrekt aufsetzt, kann mit Google Ads zuverlässig neue Patienten gewinnen, ohne ein berufsrechtliches Risiko einzugehen.

Das setzt allerdings voraus, dass die Agentur, die die Kampagne betreut, diese Besonderheiten kennt und konsequent umsetzt. Wenn Sie das Thema für Ihre Praxis angehen möchten, helfen wir Ihnen gerne dabei.

Brauchen Sie Unterstützung oder haben Sie Fragen?

Wenn Sie wissen möchten, ob und wie Google Ads für Ihre Praxis sinnvoll einsetzbar ist: Wir beraten Sie kostenlos und unverbindlich. Auf unserer Branchenseite für Ärzte & Zahnärzte finden Sie mehr Informationen zu unseren Agenturleistungen. Gerne können Sie uns auch an campaigns@searchads.agency schreiben oder einen Termin für eine kostenlose Erstberatung vereinbaren.


Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Rechtsstand: Juni 2026. Quellen: § 53 Ärztegesetz 1998, ÖÄK-Werberichtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“, § 8 ÄsthOpG, Google Ads Healthcare Policy, VwGH Ra 2015/09/0045, OGH 4 Ob 79/12i.

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